Statuten

In den nachfolgenden Statuten und Reglementen wurde auf die Nennung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Die männliche Form gilt generell auch für die weibliche.

 

Name und Sitz

Der Verband Zivilschutzkader Ostschweiz (VZK OST) ist gemäss Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB organisiert und hat den Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

 

Zweck

Der Verband Zivilschutzkader Ostschweiz verfolgt folgende Zweckbereiche:

 

  • Erfahrungsaustausch unter Zivilschutzkader durch Anlässe, Workshops, Infoveranstaltungen, etc...
  • Zielgerichtete Unterstützung für Zivilschutzorganisationen, welche durch den SZV oder Kanton nicht abgedeckt werden kann.
  • Pflege einer lösungs- und zukunftsorientierten Zusammenarbeit mit den kantonalen Stellen.
  • Mitarbeit bei Vernehmlassungen für Zivilschutzbelange.
  • Förderung des Kadernachwuchses.
  • Einsatz für alle andern mit dem Zivilschutz zusammenhängende Belange.

 

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis am 31. Dezember.

 

Mitgliedschaft

Alle natürlichen Personen (kantonsunabhängig), die im Zivilschutz eingeteilt sind und mindestens die Funktion eines Offiziers oder höh. Unteroffiziers, oder eines Instruktors bekleiden, können Mitglied werden. Das Gesuch für die Aufnahme hat in schriftlicher Form oder über das Anmeldeformular auf der Webseite zu erfolgen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand genehmigt. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

Die Passivmitgliedschaft ist durch jede juristische, aber auch natürliche Person möglich.

 

Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Jahresbeiträge der Mitglieder, Passivmitglieder, oder weiteren Zuwendungen.

Die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Mitglieder haften bis zur Beendigung der Mitgliedschaft für ihren Jahresbeitrag. Der maximale Jahresbeitrag pro Einzelmitglied beträgt SFR 100.-

 

Austritt

Der Austritt hat auf Jahresende und in schriftlicher Form zu erfolgen. Mitglieder, die den Vereinsverpflichtungen und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene oder austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Verbandszugehörigkeit

Der Verband Zivilschutzkader Ostschweiz (VZK OST) kann sich durch Beschluss der Hauptversammlung auch anderen Verbänden anschliessen.

 

Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

  • Die Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren

 

Generalversammlung

Das oberste Organ des Verbandes (VZK OST) ist die Hauptversammlung. Sie findet jährlich statt und ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig. Folgende Geschäfte müssen an der Generalversammlung behandelt und genehmigt werden: 

 

  • Protokoll
  • Jahresrechnung und Budget
  • Revisorenberichte
  • Jahresberichte
  • Wahlen
  • Anträge
  • Verschiedenes

 

Wenn nichts anderes verlangt wird, fasst die Hauptversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung und mit dem einfachen Stimmenmehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin.

Anträge sind zehn Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

Wahlen

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Präsidenten jeweils für 2 Jahre. Ersatzwahlen können auch im Zwischenjahr erfolgen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitglieder und ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder Ausschusse bilden. Über die Versammlungen und Sitzungen muss Protokoll geführt werden.

 

Finanzkompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung (Kollektivunterschrift zu Zweien)

Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem Budget und beträgt für einmalige, ausserordentliche Geschäfte maximal SFR 2'000 / Jahr.

 

Revisoren

Die Revisoren werden alle zwei Jahre zusammen mit dem Vorstand von der Hauptversammlung gewählt. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht an der Hauptversammlung.

 

Schlussbestimmungen

Änderung der Statuten

Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zu Handen der Versammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen und Neuerungen sind zu traktandieren.

 

Auflösung des Verbandes

Der Verein kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern aufgelöst werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung mit dem einfachen Stimmenmehr.

 

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand dieses Vereins ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.

 

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten am 4. Juli 2013 anlässlich der Gründungsversammlung in Kraft.

 

Der Präsident:                                                              Der Aktuar:

Peter Haag                                                                   Christian Heeb